Die Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt soll nur ausnahmsweise erfolgen (E. 3). Vorgehen in Fällen, in denen eine Person während des Verfahrens ohne Adressangabe verreist (E. 4). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. - Die Zivilprozessordnung regelt die Zustellung von gerichtlichen Urkunden in den §§ 74-76. § 74 ZPO enthält die allgemeinen Grundsätze, während § 75 ZPO (Zustellungen im Ausland) und § 76 ZPO (Zustellung durch Publikation) besondere Tatbestände normiert. § 74 ZPO einerseits und die §§ 75 und 76 ZPO andererseits stehen damit zueinander im Verhältnis von Regel-Ausnahme.