{"Signatur": "LU_OG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1995-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_005_OG-1995-23_1995-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1746", "Checksum": "7ec446d5fe6dc8a12219452980994d27"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1995 23", "1995 I Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht 19.07.1995 OG 1995 23 (1995 I Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Gesamtobergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 74-76 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht betreffend Zustellungsordnung gemäss neuer Zivilprozessordnung. Die Zustellung durch die Post hat Vorrang. Bedeutung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der fingierten Zustellung (E. 1 und E. 2). Die Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt soll nur ausnahmsweise erfolgen (E. 3). Vorgehen in Fällen, in denen eine Person während des Verfahrens ohne Adressangabe verreist (E. 4). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:52", "Checksum": "8194fbac2a2f057e77a56c6b068af003", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Gesamtobergericht 19.07.1995 OG 1995 23 (1995 I Nr. 23)\nRegeste:\n§§ 74-76 ZPO. Weisung an die Amtsgerichte, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht betreffend Zustellungsordnung gemäss neuer Zivilprozessordnung. Die Zustellung durch die Post hat Vorrang. Bedeutung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der fingierten Zustellung (E. 1 und E. 2). Die Zustellung durch Publikation im Kantonsblatt soll nur ausnahmsweise erfolgen (E. 3). Vorgehen in Fällen, in denen eine Person während des Verfahrens ohne Adressangabe verreist (E. 4). | Zivilprozessrecht\n\n Sachverhalt im Verfahrensprotokoll (Manual) vormerken. Ebenso ist festzuhalten, wann die letzte postalische Zustellung erfolgen konnte bzw. wann die Postorgane eine Sendung mit dem Vermerk \"ohne Adressangabe verreist\" dem Gericht zurückgesandt haben. Diese Briefsendung ist ungeöffnet dem Verfahrensprotokoll einzufügen. Hinsichtlich weiterer Urkunden, die eröffnet werden müssen, ist dann im Verfahrensprotokoll jeweils festzuhalten, dass die betreffende Partei ohne Mitteilung an das Gericht den bisherigen Wohnsitz bzw. Aufenthalt aufgegeben habe und damit ein Zustellungsversuch unterbleiben könne. Die entsprechende Urkunde gilt dann gegenüber der betreffenden Partei mit dem Datum des Eintrags im Verfahrensprotokoll als zugestellt. b) Ist mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung des Urteils oder Entscheids mit Schwierigkeiten zu rechnen (z.B. wenn anzunehmen ist, die Partei habe sich ins Ausland abgesetzt), so ist ausnahmsweise das Urteil bzw. der Entscheid im Kantonsblatt zu publizieren. In diesem Fall ist aber auf eine Fristansetzung zu verzichten, und es ist anzuordnen, dass der Rechtsspruch mit der Publikation als zugestellt gilt. In der Regel ist damit im Vollstreckungsverfahren sichergestellt, dass der Vollstreckungskläger eine allfällige Einrede, das Sachurteil sei überhaupt nicht oder aber nicht rechtsgenüglich zugestellt worden, durch Edition des Verfahrensprotokolls erfolgreich entkräften kann. Eine restriktive, nur auf Ausnahmefälle beschränkte Praxis, Urteile und Entscheide im Kantonsblatt zu publizieren, schützt die redliche Partei, die sich dem Verfahren unterzieht und das Ihre zu seiner fristgerechten Erledigung beiträgt. Sie ist auch unter den Gesichtspunkten der Kosten- und Zeitersparnis gerechtfertigt. |"}