Dasselbe gilt auch für den "Ausstand" eines ordentlichen Mitglieds des Obergerichts, der beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder wegen Befangenheit erfolgen kann. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Begründung, weshalb nicht die ordentliche Besetzung urteilt oder warum ein Ersatzrichter mitwirkt. Wesentlich ist, dass keine Ausstandsvorschriften verletzt werden und sich der Spruchkörper aus Personen zusammensetzt, die für diese richterliche Funktion gewählt wurden (vgl. im übrigen dazu BGE 105 Ia 178 und 107 Ib 165). Im vorliegenden Fall ist daher die Berufung auf § 259 Ziff. 1 ZPO unbegründet. |