Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Geschäftsordnung des Obergerichts (SRL Nr. 266) regelt intern Aufgabenteilung und Geschäftsgang. Es ist Sache des Gerichts selbst sicherzustellen, dass seine Arbeit beförderlich und gleichzeitig unter Wahrung aller Parteirechte erledigt wird. Dass wegen der grossen Geschäftslast vermehrt Ersatzrichter eingesetzt werden, wird heute fast von allen Gerichten praktiziert. § 34 der Geschäftsordnung regelt in keiner Weise abschliessend den Beizug von Ersatzrichtern. Dasselbe gilt auch für den "Ausstand" eines ordentlichen Mitglieds des Obergerichts, der beispielsweise aus organisatorischen Gründen oder wegen Befangenheit erfolgen kann.