Der Kläger beruft sich vorab auf den Kassationsgrund der Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessform (§ 259 Ziff. 1 ZPO). Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf den verfassungsmässigen und gesetzlichen Richter missachtet, weil der Präsident der I. Kammer des Obergerichts nicht mitgewirkt habe und zudem ein Ersatzrichter beigezogen worden sei. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Geschäftsordnung des Obergerichts (SRL Nr. 266) regelt intern Aufgabenteilung und Geschäftsgang.