Zudem verlangt das Interesse an einem geordneten Verfahren bezüglich Fristenlauf eine klare und einheitliche Regelung. Es ist daher festzuhalten, dass nur noch in begründeten Ausnahmefällen (wozu Ferien oder Militärdienst in der Regel nicht zählen werden) und auf entsprechendes rechtzeitiges Gesuch hin auf kalkulierbare Abwesenheit von Anwälten Rücksicht genommen werden kann. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf einen Zustellverzicht kein Rechtsanspruch besteht und es Sache des Anwaltes ist, sich zu vergewissern, ob einem entsprechenden Gesuch gerichtseits entsprochen worden ist. |