und 117 III 4 sowie LGVE 1983 I Nr. 29, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen werden in der Regel bei einem Anwalt, der im Auftrag seines Mandanten ein Verfahren vor gerichtlichen Behörden hängig hat, ohne weiteres erfüllt sein. Schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist nun nicht einzusehen, warum der berufsmässige Parteivertreter bezüglich gerichtlicher Zustellungen bedeutend besser gestellt werden sollte, als die Parteien selber. Zudem verlangt das Interesse an einem geordneten Verfahren bezüglich Fristenlauf eine klare und einheitliche Regelung.