b V 1 zum Postverkehrsgesetz) keine Folge gibt, oder wenn er den Postorganen den Auftrag erteilt, die Zustellung während einer gewissen Zeit einzustellen. Voraussetzungen für die Annahme einer solchen fingierten Zustellung sind die Kenntnis des Adressaten vom hängigen Verfahren und ferner, dass die Zustellung des behördlichen Akts im fraglichen Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, so dass der Empfänger im Falle einer allfälligen Abwesenheit die nötigen Vorkehren zur Sicherung der Wahrung seiner Rechte treffen konnte wie z. B. Bestellung eines Vertreters, Nachsendung der Post (vgl. BGE 107 V 187 ff. und 117 III 4 sowie LGVE 1983 I Nr. 29, je mit Hinweisen)