Beiden Arten von Fristen ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam, dass ihre Dauer jedenfalls nicht von einer Partei bestimmt wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach feststehender Praxis eine Zustellung an jedermann dann als erfolgt fingiert wird, wenn der Adressat einer in den Briefkasten gelegten Abholungseinladung innert der ihm durch den Zustellbeamten gesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. Art. 157 und 169 lit. b V 1 zum Postverkehrsgesetz) keine Folge gibt, oder wenn er den Postorganen den Auftrag erteilt, die Zustellung während einer gewissen Zeit einzustellen.