Mit Hinblick auf das Prinzip der Gleichbehandlung von Parteien und Parteivertretern und im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes, insbesondere in Summarverfahren, ist dazu folgendes festzuhalten: Grundsätzlich haben die Anwälte insbesondere bei längerer Abwesenheit für ihre Vertretung besorgt zu sein. Alle in Frage kommenden Verfahrensordnungen sehen fixe gesetzliche oder (unter gewissen Voraussetzungen) erstreckbare richterliche Fristen vor. Beiden Arten von Fristen ist nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam, dass ihre Dauer jedenfalls nicht von einer Partei bestimmt wird.