In zunehmendem Masse kommt es vor, dass Anwälte den Gerichten von einer längerdauernden Abwesenheit Kenntnis geben (meistens wegen Ferien oder Militärdienst) und mitteilen, dass sie während dieser Zeit keine fristauslösenden Zustellungen wünschen. Andere Rechtsvertreter erteilen der Post den Auftrag, ihnen während einer bestimmten Frist keine Post zuzustellen, d.h. diese postlagernd zurückzubehalten. Mit Hinblick auf das Prinzip der Gleichbehandlung von Parteien und Parteivertretern und im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes, insbesondere in Summarverfahren, ist dazu folgendes festzuhalten: