Der in einem Kanton erlangte Befähigungsausweis berechtigt nach Art. 5 UeB BV zwar zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz, die Verfassungsbestimmung verpflichtet indes die kantonalen Behörden nicht, in einem anderen Kanton erwirkte Bewilligungen zur Ausübung des Anwaltsberufes unbesehen zu übernehmen (Pra 47 [1958] Nr. 40 S. 120ff.). Das Dahinfallen der Vertrauenswürdigkeit führt deshalb für einen - ausserkantonalen - Anwalt zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Luzern, unabhängig davon, wie lange dieser zuvor bereits in deren Besitz war.