Die Berufspflichten des Anwaltes werden denn auch auf die allgemeine Verpflichtung ausgedehnt, sich so zu verhalten, dass Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage gestellt werden (Dubach Werner, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, in: ZSR 70 [1951] S. 105 a ff.; Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 178ff. sowie speziell zum Begriff des guten Leumundes S. 72ff.). Stellt es sich heraus, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist, so kann das Obergericht das Patent oder die Bewilligung entziehen (§ 7 Abs. 1 AnwG). Der in einem Kanton erlangte Befähigungsausweis berechtigt nach Art. 5