Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeierlaubnis, weshalb sie keine wohlerworbenen Rechte begründet, sondern lediglich besagt, dass gegen die beabsichtigte Anwaltstätigkeit keine polizeilichen Hindernisse vorliegen. Folgerichtig kann sie auch widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung, die für die Erteilung vorhanden sein musste, nachträglich dahinfällt (Entscheid der I. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 8. März 1966, in: ZBJV 102 [1966] S. 396f.).