| | Entscheid: | Die Bewilligung zur Berufsausübung, auch Prozessführungsbefugnis genannt, wird nach § 6 des luzernischen Anwaltsgesetzes (AnwG) Personen erteilt, welche im Sinne von Art. 5 UeB BV den Ausweis über die Befähigung erlangt haben und die Voraussetzungen nach § 3a AnwG erfüllen, d.h. Schweizer Bürger, handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Polizeierlaubnis, weshalb sie keine wohlerworbenen Rechte begründet, sondern lediglich besagt, dass gegen die beabsichtigte Anwaltstätigkeit keine polizeilichen Hindernisse vorliegen.