Nachdern der Beklagte weder appelliert noch Anschlussappellation eingereicht hat, hätte die Rentendauer auf mindestens 14 Jahre ab Rechtskraft festgesetzt werden müssen. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Immerhin ist zuhanden des Amtsgerichtes festzuhalten, dass zwischen Urteils- und Versanddatum durchaus Monate liegen können. Der Eintritt der Rechtskraft kann dadurch wesentlich verzögert werden. Eine weitere Verzögerung ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - durch das Einlegen eines Rechtsmittels.