Beide Komponenten der Festlegung einer Unterhaltsersatzrente sind daher für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, getrennt zu beachten. Dies gilt um so mehr dann, wenn Rentenhöhe und -dauer separat und nicht als einheitliches Ganzes festgelegt werden. c) Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in der tatsächlichen Verkürzung der Dauer der Rentenzahlung eine für die Klägerin unzulässige Verschlechterung ihrer Situation vorliegt. Nachdern der Beklagte weder appelliert noch Anschlussappellation eingereicht hat, hätte die Rentendauer auf mindestens 14 Jahre ab Rechtskraft festgesetzt werden müssen.