Um festzustellen, ob eine Berechtigte durch die Zusprechung einer nach Betrag und Dauer der Berechtigung unterschiedlichen Rente besser oder schlechter gestellt wird, darf daher nicht einfach der Gesamtbetrag der Leistungen in Rechnung gestellt werden. Je nach den Umständen eines Falles kann es nämlich z.B. für die Berechtigte besser sein, eine zwar kleinere Rente, dafür auf eine längere Zeit zu erhalten. Beide Komponenten der Festlegung einer Unterhaltsersatzrente sind daher für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, getrennt zu beachten.