vgl. dazu auch die Praxis im Konkubinatsfall). Eine Entschädigungsrente kann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse des Pflichtigen verschlechtern (BGE 110 II 114f.) oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten verbessern (BGE 117 II 211). Bei der Festlegung der Unterhaltsersatzrente wird in der Regel vorerst die Höhe des Beitrages und anschliessend die Dauer der Zahlungspflicht festgelegt. Beide Komponenten werden aufgrund unterschiedlicher Erwägungen bemessen. So spielen bei der Höhe des Beitrages vor allem die finanziellen Verhältnisse beider Parteien eine Rolle.