Eine Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB kann sowohl als pauschale Kapitalsumme wie auch als periodische Rente gefordert werden. Die Kapitalabfindung hat den Vorteil, dass sie die streitenden Parteien voneinander löst; die Regelung ist endgültig und unabänderlich. Die Rente dagegen erlaubt es, der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen. Das Gesetz sieht vor (Art. 153 Abs. 1 ZGB), dass die Rentenpflicht bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten aufhört (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 172; vgl. dazu auch die Praxis im Konkubinatsfall).