Das Leistungsurteil verpflichtet den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Bei einer Klage auf Geldleistung ist folgendes zu beachten: Legt allein der Kläger ein Rechtsmittel ein, so liegt eine Verschlechterung in der Aufhebung oder Beschränkung der Pflicht des Beklagten zum Tun. Eine zahlenmässige Verringerung der Leistungspflicht des Beklagten stellt für den Kläger eine Verschlechterung dar, eine Erhöhung hingegen eine solche für den Beklagten (Egger Walter, a.a.O., S. 54). Diese Grundsätze, entwickelt zur klassischen Forderungsklage, sind jedoch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine Entschädigung gemäss Art.