Es ist richtig, dass die Vorinstanz ohne entsprechenden Antrag des Beklagten durch die Wahl einer anderen Formulierung die Klägerin bezüglich Dauer der Rentenzahlung schlechter als im amtsgerichtlichen Urteil gestellt hat. Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin betragsmässig infolge des obergerichtlichen Urteils einiges mehr erhält, als sie aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils zugesprochen erhielte. b) Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz durch die Verkürzung der Rentendauer - ohne entsprechenden Antrag des Beklagten - die Dispositionsmaxime verletzt hat. Das Leistungsurteil verpflichtet den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.