Das Verbot der reformatio in peius bedeutet im Appellationsverfahren, dass der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abgeändert werden darf, die das Rechtsmittel ergriffen hat, es sei denn, die Gegenpartei habe eine Anschlussappellation eingereicht (BGE 110 II 114). a) Es ist richtig, dass die Vorinstanz ohne entsprechenden Antrag des Beklagten durch die Wahl einer anderen Formulierung die Klägerin bezüglich Dauer der Rentenzahlung schlechter als im amtsgerichtlichen Urteil gestellt hat.