Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für das Appellationsverfahren im Luzerner Zivilprozess (Max. XI Nr. 470). Dies lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass das luzernische Zivilprozessrecht die Möglichkeit der Anschlussappellation vorsieht (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 497). Das Verbot der reformatio in peius bedeutet im Appellationsverfahren, dass der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abgeändert werden darf, die das Rechtsmittel ergriffen hat, es sei denn, die Gegenpartei habe eine Anschlussappellation eingereicht (BGE 110 II 114).