Der Kläger bestimmt durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt. Der Richter darf nicht mehr zusprechen als eingeklagt ist, aber auch nicht weniger, als vom Beklagten anerkannt ist. Im Rechtsmittelverfahren gilt dementsprechend das Verbot der reformatio in peius: Der Richter darf nicht über die Rechtsmittelanträge der Parteien hinausgehen (Vogel Oscar, a.a.O., S. 115f.). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für das Appellationsverfahren im Luzerner Zivilprozess (Max. XI Nr. 470).