ZPO ist gegeben, wenn eine der gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessformen vor oder bei dem Urteil verletzt worden ist. Mit diesem Kassationsgrund kann die Verletzung von Normen der Gerichtsverfassung und der Zivilprozessordnung sowie weiterer wesentlicher Prozessgrundsätze, die nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, gerügt werden (Düring Alex, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach den Zivilprozessordnungen der Innerschweiz, Diss. Zürich 1959, S. 22). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Der Kläger bestimmt durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt.