XII Nr. 87). Beim Verbot der reformatio in peius als Ausfluss der Dispositionsmaxime handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen eindeutige Missachtung gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 110 II 115) und als ungeschriebenes Verfassungsrecht nicht mittels Berufung beim Bundesgericht gerügt werden kann (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 303f.). Die Kassationsbeschwerde ist daher im Sinne von § 258 Abs. 2 ZPO zulässig. 6. - Der Kassationsgrund gemäss § 259 Ziff. 1 ZPO ist gegeben, wenn eine der gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessformen vor oder bei dem Urteil verletzt worden ist.