Die Kassationsbeschwerde ist also ein subsidiäres Rechtsmittel, mit dem nur die in § 259 ZPO aufgeführten Kassationsgründe gerügt werden können (§ 265 Abs. 1 ZPO). Diese umfassen stets die Verletzung kantonalen Rechts, insbesondere des kantonalen Prozessrechts. Dass es sich bei der von der Klägerin angesprochenen Dispositionsmaxime um eine wesentliche Prozessform und damit um kantonales Recht handelt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. Max. XII Nr. 87).