Ob Bundesrecht verletzt ist, wird vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu § 285). Die Kassationsbeschwerde nach § 258 Abs. 2 ZPO andererseits ist gegen Urteile des Obergerichts nur insoweit gegeben, als damit Mängel des Urteils oder des Verfahrens gerügt werden, die der Kognition des Bundesgerichtes entzogen sind und von ihm nicht behoben werden können (Max. XI Nr. 485 mit Verweisungen). Die Kassationsbeschwerde ist also ein subsidiäres Rechtsmittel, mit dem nur die in § 259 ZPO aufgeführten Kassationsgründe gerügt werden können (§ 265 Abs. 1 ZPO).