Aus den Erwägungen: 5. - Gemäss § 258 Abs. 2 ZPO ist die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts zulässig, sofern und soweit diese nicht auf dem Berufungswege an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Mit der Berufung kann die Verletzung des Bundesrechtes mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die Berufung nicht möglich (Egger Walter, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, Zürich 1985, S. 71 . Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Ob Bundesrecht verletzt ist, wird vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft (Sträuli/Messmer, Komm.