Der Beklagte appellierte selber nicht und erhob auch keine Anschlussappellation. Mit Urteil vom 10. März 1992 sprach das Obergericht, II. Kammer, der Klägerin eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 700.- zu, befristet bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes, geb. 20. Februar 1989. Mit Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht machte die Klägerin eine Verletzung der Dispositionsmaxime, insbesondere des Verbotes der reformatio in peius, geltend. Aus den Erwägungen: 5. - Gemäss § 258 Abs. 2 ZPO ist die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts zulässig, sofern und soweit diese nicht auf dem Berufungswege an das Bundesgericht weitergezogen werden können.