Mit Urteil vom 2. Mai 1991 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und verpflichtete den Beklagten u.a., der Klägerin persönlich als Unterhaltsersatz nach Art. 151 Abs. 1 ZGB Fr. 600.- auf die Dauer von 14 Jahren ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin am 18. September 1992. Sie verlangte, dass ihr der Beklagte eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 800.- auf unbeschränkte Dauer zu bezahlen habe. Der Beklagte appellierte selber nicht und erhob auch keine Anschlussappellation.