{"Signatur": "LU_OG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_005_OG-1992-27_1992-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1937", "Checksum": "5161103c8277a4f475ff0d4c8a1486f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 27", "1992 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht 06.07.1992 OG 1992 27 (1992 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Gesamtobergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 259 Ziff. 1 ZPO. Verletzung der Dispositionsmaxime, wenn ohne entsprechenden Antrag einer Partei die Dauer der Pflicht zur Bezahlung einer Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB verkürzt wird. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:35", "Checksum": "70b4404f3169516479e4d419b6a0ef54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Gesamtobergericht 06.07.1992 OG 1992 27 (1992 I Nr. 27)\nRegeste:\n§ 259 Ziff. 1 ZPO. Verletzung der Dispositionsmaxime, wenn ohne entsprechenden Antrag einer Partei die Dauer der Pflicht zur Bezahlung einer Unterhaltsersatzrente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB verkürzt wird. | Zivilprozessrecht\n\n Grundsätze, entwickelt zur klassischen Forderungsklage, sind jedoch nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB kann sowohl als pauschale Kapitalsumme wie auch als periodische Rente gefordert werden. Die Kapitalabfindung hat den Vorteil, dass sie die streitenden Parteien voneinander löst; die Regelung ist endgültig und unabänderlich. Die Rente dagegen erlaubt es, der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen. Das Gesetz sieht vor (Art. 153 Abs. 1 ZGB), dass die Rentenpflicht bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten aufhört (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 172; vgl. dazu auch die Praxis im Konkubinatsfall). Eine Entschädigungsrente kann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse des Pflichtigen verschlechtern (BGE 110 II 114f.) oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten verbessern (BGE 117 II 211). Bei der Festlegung der Unterhaltsersatzrente wird in der Regel vorerst die Höhe des Beitrages und anschliessend die Dauer der Zahlungspflicht festgelegt. Beide Komponenten werden aufgrund unterschiedlicher Erwägungen bemessen. So spielen bei der Höhe des Beitrages vor allem die finanziellen Verhältnisse beider Parteien eine Rolle. Die Dauer der Rentenpflicht wird dagegen in erster Linie aufgrund der Ehedauer und des Alters der Beteiligten (insbesondere auch der Kinder) festgelegt. Auf diese Weise ist denn auch die Vorinstanz vorgegangen. Um festzustellen, ob eine Berechtigte durch die Zusprechung einer nach Betrag und Dauer der Berechtigung unterschiedlichen Rente besser oder schlechter gestellt wird, darf daher nicht einfach der Gesamtbetrag der Leistungen in Rechnung gestellt werden. Je nach den Umständen eines Falles kann es nämlich z.B. für die Berechtigte besser sein, eine zwar kleinere Rente, dafür auf eine längere Zeit zu erhalten. Beide Komponenten der Festlegung einer Unterhaltsersatzrente sind daher für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorliegt, getrennt zu beachten. Dies gilt um so mehr dann, wenn Rentenhöhe und -dauer separat und nicht als einheitliches Ganzes festgelegt werden. c) Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass in der tatsächlichen Verkürzung der Dauer der Rentenzahlung eine für die Klägerin unzulässige Verschlechterung ihrer Situation vorliegt. Nachdern der Beklagte weder appelliert noch Anschlussappellation eingereicht hat, hätte die Rentendauer auf mindestens 14 Jahre ab Rechtskraft festgesetzt werden müssen. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Immerhin ist zuhanden des Amtsgerichtes festzuhalten, dass zwischen Urteils- und Versanddatum durchaus Monate liegen können. Der Eintritt der Rechtskraft kann dadurch wesentlich verzögert werden. Eine weitere Verzögerung ergibt sich - wie im vorliegenden Fall - durch das Einlegen eines Rechtsmittels. Es ist daher anzustreben, dass bereits die erste Instanz die Beendigung der Unterhaltspflicht datummässig exakt bestimmt, damit ein späterer Urteilsversand oder Rechtsmittelergreifungen (auch solche aus taktischen Gründen) keine Auswirkungen haben. |"}