{"Signatur": "LU_OG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-07-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_005_OG-1992-27_1992-07-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1937", "Checksum": "5161103c8277a4f475ff0d4c8a1486f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 27", "1992 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht 06.07.1992 OG 1992 27 (1992 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Gesamtobergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 259 Ziff. 1 ZPO. 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September 1992. Sie verlangte, dass ihr der Beklagte eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 800.- auf unbeschränkte Dauer zu bezahlen habe. Der Beklagte appellierte selber nicht und erhob auch keine Anschlussappellation. Mit Urteil vom 10. März 1992 sprach das Obergericht, II. Kammer, der Klägerin eine Unterhaltsersatzrente von Fr. 700.- zu, befristet bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes, geb. 20. Februar 1989. Mit Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht machte die Klägerin eine Verletzung der Dispositionsmaxime, insbesondere des Verbotes der reformatio in peius, geltend. Aus den Erwägungen: 5. - Gemäss § 258 Abs. 2 ZPO ist die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Obergerichts zulässig, sofern und soweit diese nicht auf dem Berufungswege an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Mit der Berufung kann die Verletzung des Bundesrechtes mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes gerügt werden. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die Berufung nicht möglich (Egger Walter, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, Zürich 1985, S. 71 . Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Ob Bundesrecht verletzt ist, wird vom Bundesgericht im Berufungsverfahren frei überprüft (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 6 zu § 285). Die Kassationsbeschwerde nach § 258 Abs. 2 ZPO andererseits ist gegen Urteile des Obergerichts nur insoweit gegeben, als damit Mängel des Urteils oder des Verfahrens gerügt werden, die der Kognition des Bundesgerichtes entzogen sind und von ihm nicht behoben werden können (Max. XI Nr. 485 mit Verweisungen). Die Kassationsbeschwerde ist also ein subsidiäres Rechtsmittel, mit dem nur die in § 259 ZPO aufgeführten Kassationsgründe gerügt werden können (§ 265 Abs. 1 ZPO). Diese umfassen stets die Verletzung kantonalen Rechts, insbesondere des kantonalen Prozessrechts. Dass es sich bei der von der Klägerin angesprochenen Dispositionsmaxime um eine wesentliche Prozessform und damit um kantonales Recht handelt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. Max. XII Nr. 87). Beim Verbot der reformatio in peius als Ausfluss der Dispositionsmaxime handelt es sich um einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen eindeutige Missachtung gegen Art. 4 BV verstösst (BGE 110 II 115) und als ungeschriebenes Verfassungsrecht nicht mittels Berufung beim Bundesgericht gerügt werden kann (Vogel Oscar, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl., S. 303f.). Die Kassationsbeschwerde ist daher im Sinne von § 258 Abs. 2 ZPO zulässig. 6. - Der Kassationsgrund gemäss § 259 Ziff. 1 ZPO ist gegeben, wenn eine der gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Prozessformen vor oder bei dem Urteil verletzt worden ist. Mit diesem Kassationsgrund kann die Verletzung von Normen der Gerichtsverfassung und der Zivilprozessordnung sowie weiterer wesentlicher Prozessgrundsätze, die nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind, gerügt werden (Düring Alex, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach den Zivilprozessordnungen der Innerschweiz, Diss. Zürich 1959, S. 22). Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien die Befugnis haben, über den Streitgegenstand zu bestimmen. Der Kläger bestimmt durch sein Rechtsbegehren, in welchem Umfang er seine Rechte einklagt. Der Richter darf nicht mehr zusprechen als eingeklagt ist, aber auch nicht weniger, als vom Beklagten anerkannt ist. Im Rechtsmittelverfahren gilt dementsprechend das Verbot der reformatio in peius: Der Richter darf nicht über die Rechtsmittelanträge der Parteien hinausgehen (Vogel Oscar, a.a.O., S. 115f.). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für das Appellationsverfahren im Luzerner Zivilprozess (Max. XI Nr. 470). Dies lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass das luzernische Zivilprozessrecht die Möglichkeit der Anschlussappellation vorsieht (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 497). Das Verbot der reformatio in peius bedeutet im Appellationsverfahren, dass der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abgeändert werden darf, die das Rechtsmittel ergriffen hat, es sei denn, die Gegenpartei habe eine Anschlussappellation eingereicht (BGE 110 II 114). a) Es ist richtig, dass die Vorinstanz ohne entsprechenden Antrag des Beklagten durch die Wahl einer anderen Formulierung die Klägerin bezüglich Dauer der Rentenzahlung schlechter als im amtsgerichtlichen Urteil gestellt hat. Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin betragsmässig infolge des obergerichtlichen Urteils einiges mehr erhält, als sie aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils zugesprochen erhielte. b) Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz durch die Verkürzung der Rentendauer - ohne entsprechenden Antrag des Beklagten - die Dispositionsmaxime verletzt hat. Das Leistungsurteil verpflichtet den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Bei einer Klage auf Geldleistung ist folgendes zu beachten: Legt allein der Kläger ein Rechtsmittel ein, so liegt eine Verschlechterung in der Aufhebung oder Beschränkung der Pflicht des Beklagten zum Tun. Eine zahlenmässige Verringerung der Leistungspflicht des Beklagten stellt für den Kläger eine Verschlechterung dar, eine Erhöhung hingegen eine solche für den Beklagten (Egger Walter, a.a.O., S. 54). Diese"}