Dabei hängt es von der Lage des Arrestgegenstandes ab, ob derselbe Richter für beide Gesuche örtlich zuständig ist. Zur Ermöglichung der faktischen Durchsetzung des vom LugÜ garantierten Sicherungsanspruches ist der Feststellungsrichter gehalten, auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckbarkeitserklärung vorab dem Arrestrichter und erst später den Parteien zuzustellen. |