5. Sicherung durch Arrest Bei der Vollstreckung von Geldforderungen steht als Sicherungsmittel (neben der provisorischen Pfändung) bloss der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG mit ausgewählten Arrestgründen zur Verfügung. Das LugÜ (Art. 39 Abs. 2) bewirkt nun neu, dass jede Vollstreckbarkeitserklärung des Richters ohne weiteres als zureichender Arrestgrund gilt. Dem Gläubiger steht es demnach frei, sein Gesuch um Feststellung der Vollstreckbarkeit mit einem ergänzenden Gesuch an den Arrestrichter um Arrestbewilligung zu verbinden. Dabei hängt es von der Lage des Arrestgegenstandes ab, ob derselbe Richter für beide Gesuche örtlich zuständig ist.