39 Abs. 2 LugÜ). Bei Gutheissung des Vollstreckungsgesuches setzt er der Gegenpartei eine Einsprachefrist von einem oder zwei Monaten (Art. 36 LugÜ) und entscheidet nach Eingang dieses "Rechtsbehelfs" neu (diesmal mit Begründung). Lehnt der Amtsgerichtspräsident das Vollstreckungsgesuch ab, kann dies mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei geschehen, setzt aber einen begründeten Entscheid voraus. 4.3 Rechtsmittel Die Rechtsmittelordnung richtet sich vollumfänglich nach der ZPO (§§ 318ff.) und wird auf Bundesebene durch die staatsrechtliche Beschwerde ergänzt. 5. Sicherung durch Arrest