33 Abs. 1 LugÜ anwendbaren Recht des Vollstreckungsstaates ist das Begehren schriftlich einzureichen. Es muss auf Vollstreckung lauten, da ein Interesse an einem blossen Feststellungsentscheid über die Vollstreckbarkeit hier - im Unterschied zur Situation bei der Vollstreckung von Geldleistungen - nicht bestehen kann. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet über das Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei, wobei er mit dem (nicht zu begründenden) Entscheid zur Abwendung dringender Gefahr vorsorgliche Sicherungsmassnahmen nach § 349 Abs. 2 ZPO (analoge Anwendbarkeit) treffen kann (s. Art. 39 Abs. 2 LugÜ).