4. Vollstreckung anderer Leistungen Soweit nicht Geldleistungen zu vollstrecken sind, wirkt sich das LugÜ auf die kantonalen Vollstreckungsbestimmungen der §§ 318 ff. ZPO wie folgt aus: 4.1 Sachliche Zuständigkeit Nach Art. 32 Abs. 1 LugÜ ist der "kantonale Vollstreckungsrichter" sachlich zuständig, gemäss den §§ 318 ff. ZPO also der Amtsgerichtspräsident. 4.2 Begehren und Verfahren Nach dem gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ anwendbaren Recht des Vollstreckungsstaates ist das Begehren schriftlich einzureichen.