3.5 Rechtsmittel bzw. Einsprache Im Betreibungsverfahren stehen der unterliegenden Partei (wie bisher) je nach Streitwert Rekurs oder Beschwerde offen. Im Feststellungsverfahren setzt der Amtsgerichtspräsident mit der Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung - die nicht zu begründen ist - dem Schuldner eine Frist von einem oder zwei Monaten gemäss Art. 36 LugÜ zur Erhebung einer Einsprache an den judex a quo (Amtsgerichtspräsidenten). Diese Einsprache, in Art. 36 ff. LugÜ als "Rechtsbehelf" bezeichnet, führt zu einem neuen, diesmal begründeten Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, wogegen die unterliegende Partei je nach Streitwert Rekurs oder Beschwerde beim Obergericht einreichen kann.