Allfällige Einwendungen des Schuldners sind gemäss LugÜ erst im "Rechtsbehelf" vorzubringen (s. Ziff. 3.5). Wählt der Gläubiger direkt die Betreibung, ist das Rechtsöffnungsverfahren gemäss § 361 ZPO kontradiktorisch durchzuführen, da er auf den ihm gemäss Art. 34 Abs. 1 LugÜ zustehenden Ausschluss der Anhörung des Schuldners zur Vollstreckbarkeitsfrage mit dem von ihm gewählten Vorgehen konkludent verzichtet hat. 3.4 Entscheid Im Betreibungsverfahren ergeht der Entscheid (wie bisher) als einheitliche "Rechtsöffnung". Im Feststellungsverfahren wird nur die Vollstreckbarkeitserklärung erteilt. 3.5 Rechtsmittel bzw. Einsprache