Sachliche Zuständigkeit Zuständig ist unabhängig von der Verfahrensart (wie bisher) der Amtsgerichtspräsident (nach Art. 32 Abs. 1 LugÜ der "Rechtsöffnungsrichter"). 3.2 Begehren Im Betreibungsverfahren ist (wie bisher) das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen, im Feststellungsverfahren hingegen das Exequaturbegehren. 3.3 Verfahren Im Feststellungsverfahren ist in analoger Anwendung des § 349 Abs. 2 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu entscheiden. Allfällige Einwendungen des Schuldners sind gemäss LugÜ erst im "Rechtsbehelf" vorzubringen (s. Ziff.