3. - Vollstreckung von Entscheiden auf Geld Dem Gläubiger steht die Wahl offen zwischen a) dem schweizerischen Betreibungsverfahren mit kontradiktorischem Rechtsöffnungsverfahren und dazugehöriger Rechtsmittelordnung unter gleichzeitiger Titelprüfung nach LugÜ-Kriterien durch den Rechtsöffnungsrichter und b) einem Feststellungsverfahren zur blossen Überprüfung der Vollstreckbarkeit ohne Anhörung des Schuldners bis zum Erstentscheid, um den Geldanspruch durch Arrestierung sicherstellen zu können (s. Ziff. 5). Im folgenden werden diese beiden Verfahrensarten als "Betreibungsverfahren" und "Feststellungsverfahren" differenziert behandelt. 3.1 Sachliche Zuständigkeit