Auswirkungen auf das Verfahren und den Rechtsmittelweg hatte diese Kombination zwischen Rechtsöffnung und Exe quatur nicht, anwendbar war allein das für Rechtsöffnungen vorgesehene Prozedere. Das LugÜ bringt für die Vollstreckung und Sicherung von Entscheiden aus Vertragsstaaten wesentliche Kompetenzverschiebungen und Verfahrensänderungen, wie sie nachstehend unter Ziff. 3. und 4. angeführt sind. Nichts ändert sich hingegen bei der Vollstreckung von Entscheiden aus Nicht-Vertragsstaaten. 3. - Vollstreckung von Entscheiden auf Geld