2. - Bisherige Rechtslage Nach § 325 ZPO ist für Urteile ausländischer Gerichte beim Obergericht um die Exequaturbewilligung nachzusuchen. Diese Bestimmung wurde durch die Praxis dahingehend präzisiert, dass bei ausländischen Urteilen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung die Frage der Vollstreckbarkeit im Rechtsöffnungsverfahren - erstinstanzlich also vor dem Amtsgerichtspräsidenten - zu entscheiden ist (Max. X Nr. 419, LGVE 1985 I 27). Auswirkungen auf das Verfahren und den Rechtsmittelweg hatte diese Kombination zwischen Rechtsöffnung und Exe quatur nicht, anwendbar war allein das für Rechtsöffnungen vorgesehene Prozedere.