Als Staatsvertragsrecht des Bundes ist das Abkommen direkt anwendbar (selfexecuting) und derogiert abweichendes kantonales Prozessrecht. Da der Vorrang derogierenden Bundesrechts auch in mehreren andern zivilprozessualen Fragen (z.B. hinsichtlich der Gerichtsstände) zum Selbstverständnis des Zivilprozessrechts gehört und die mit dem LugÜ verbundenen Abweichungen relativ geringfügiger Natur sind, erübrigt sich im heutigen Zeitpunkt eine Anpassung der ZPO. Es genügt, auf die Folgerungen für das luzernische Verfahren hinzuweisen und den Bereich der Vollstreckung ausländischer Entscheide im Rahmen der pendenten Totalrevision der ZPO zu überarbeiten. 2. - Bisherige Rechtslage