| | Entscheid: | 1. - Einleitung Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BBl 1990 II 341) wird in der Schweiz am 1. Januar 1992 in Kraft treten. Es regelt in seinem Titel III die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 26-30) und das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Art. 31-45) für die Vollstreckung von Entscheiden aus Vertragsstaaten in einem andern Vertragsstaat (EG- und EFTA-Staaten). Als Staatsvertragsrecht des Bundes ist das Abkommen direkt anwendbar (selfexecuting) und derogiert abweichendes kantonales Prozessrecht.