{"Signatur": "LU_OG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_005_OG-1991-34_1991-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2015", "Checksum": "249f3693216a34634d119e8df4a25c2b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1991 34", "1991 I Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht 13.12.1991 OG 1991 34 (1991 I Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Gesamtobergericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Gesamtobergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 318ff., 325, 349 Abs. 2 und 361 ZPO sowie Art. 271ff: SchKG. Weisung betreffend Anwendung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:36", "Checksum": "3aba57b6ab168846531d104ad2e8009d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Gesamtobergericht 13.12.1991 OG 1991 34 (1991 I Nr. 34)\nRegeste:\n§§ 318ff., 325, 349 Abs. 2 und 361 ZPO sowie Art. 271ff: SchKG. Weisung betreffend Anwendung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. | Zivilprozessrecht\n\n Geldleistungen - nicht bestehen kann. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet über das Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei, wobei er mit dem (nicht zu begründenden) Entscheid zur Abwendung dringender Gefahr vorsorgliche Sicherungsmassnahmen nach § 349 Abs. 2 ZPO (analoge Anwendbarkeit) treffen kann (s. Art. 39 Abs. 2 LugÜ). Bei Gutheissung des Vollstreckungsgesuches setzt er der Gegenpartei eine Einsprachefrist von einem oder zwei Monaten (Art. 36 LugÜ) und entscheidet nach Eingang dieses \"Rechtsbehelfs\" neu (diesmal mit Begründung). Lehnt der Amtsgerichtspräsident das Vollstreckungsgesuch ab, kann dies mit oder ohne Anhörung der Gegenpartei geschehen, setzt aber einen begründeten Entscheid voraus. 4.3 Rechtsmittel Die Rechtsmittelordnung richtet sich vollumfänglich nach der ZPO (§§ 318ff.) und wird auf Bundesebene durch die staatsrechtliche Beschwerde ergänzt. 5. Sicherung durch Arrest Bei der Vollstreckung von Geldforderungen steht als Sicherungsmittel (neben der provisorischen Pfändung) bloss der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG mit ausgewählten Arrestgründen zur Verfügung. Das LugÜ (Art. 39 Abs. 2) bewirkt nun neu, dass jede Vollstreckbarkeitserklärung des Richters ohne weiteres als zureichender Arrestgrund gilt. Dem Gläubiger steht es demnach frei, sein Gesuch um Feststellung der Vollstreckbarkeit mit einem ergänzenden Gesuch an den Arrestrichter um Arrestbewilligung zu verbinden. Dabei hängt es von der Lage des Arrestgegenstandes ab, ob derselbe Richter für beide Gesuche örtlich zuständig ist. Zur Ermöglichung der faktischen Durchsetzung des vom LugÜ garantierten Sicherungsanspruches ist der Feststellungsrichter gehalten, auf Antrag des Gläubigers die Vollstreckbarkeitserklärung vorab dem Arrestrichter und erst später den Parteien zuzustellen. |"}