Sie sind demnach vom Amtsgerichtspräsidenten im Summarverfahren zu entscheiden. Derartige Streitigkeiten liegen z.B. vor bei Uneinigkeit über die Barauszahlung der Austrittsleistung bzw. Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 5 Abs. 3 FZG [SR 831.42]; § 15 Abs. 5 sowie § 40 Abs. 3 Verordnung über die Luzerner Pensionskasse [SRL Nr. 131]). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |