c) (...) d) Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Beschwerde festzustellen, dass die Passivlegitimation von Gerichtsschreiber X. zu verneinen wäre. Wieweit Handlungen oder Verhaltensweisen von Gerichtsschreibern und Gerichtspersonal überhaupt Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde an das Gesamtobergericht sein können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ist aber zu beachten, dass die blosse Unterzeichnung einer Vernehmlassung durch den Gerichtsschreiber kein selbständiges Anfechtungsobjekt im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde sein kann. Die Vernehmlassung ist eine richterliche Äusserung;